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Arbeitskreis für Kommunal- und Wirtschaftsfragen (AFK)
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Arbeitskreis für Kommunal - und Wirtschaftsfragen Marburg

S A T Z U N G
(i. d. Fassung vom 11. April 2013)


§ 1

Name und Sitz

Der Arbeitskreis führt den Namen

"Arbeitskreis für Kommunal- und Wirtschaftsfragen Marburg"

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Marburg, des Landkreises Marburg-Biedenkopf und der Region Mittelhessen. Er soll vorläufig nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

Aufgaben des Arbeitskreises

Aufgabe des Arbeitskreises ist es, für die Belange der Wirtschaft in Kommunalfragen einzutreten und für Netzwerke aus Wirtschaft, Politik und Verbänden eine Plattform zu bieten. Der Arbeitskreis verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3

Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Marburg.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Arbeitskreises können freiberuflich tätige Einzelpersonen, privatwirtschaftliche Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Einzelpersonen, die den vertretungsberechtigten Personen der vorgenannten Betriebe gleichzusetzen sind und sonstige in der Wirtschaft leitend tätige Personen werden, sofern ihr Büro oder Geschäftsbetrieb im Tätigkeitsbereich des Arbeitskreises gelegen ist.

Über die Aufnahme in den Arbeitskreis entscheidet der Vorstand ( § 12 ). Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Überprüfung der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung fordern. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Auflösung des Arbeitskreises oder durch Tod, Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet des Vereins, Insolvenz bzw. Liquidation des betreffenden Mitgliedsbetriebes.

Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Ausschluss kann bei Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen und aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied sich einer Handlung schuldig macht, die das Ansehen oder die Interessen des Arbeitskreises oder eines seiner Organe zu schädigen geeignet ist. Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung geführt. Zu dem Ausschlussbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Entscheidung ist endgültig.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Entsendung geeigneter und sachverständiger Mitarbeiter nach Zustimmung des Vorstandes in den zu bildenden Fachausschüssen mitzuwirken.

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder erklären sich bereit, an den Aufgaben und Zielen des Arbeitskreises durch Rat und Tat mitzuarbeiten. Für die Zusammenarbeit der Mitglieder gilt die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder erklären sich bereit, nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsschlüssel jährlich im Voraus einen Beitrag zu entrichten.

Dieser Beitrag wird so bemessen, dass er zur Deckung der Verwaltungskosten und aller sonstigen durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingegangenen Verpflichtungen ausreicht. Mitglieder, die im Laufe des Jahres eintreten, zahlen ihren Beitrag vom Beginn des Vierteljahres an, in das ihr Eintritt fällt.

 

§ 7

Organe des Arbeitskreises

Die Organe des Arbeitskreises sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und zwar spätestens fünf Monate nach Beendigung des alten Geschäftsjahres statt. Zu den regelmäßigen Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) Wahl der Rechnungsprüfer,

c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte,

d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr,

e) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; sollte ein Geschäftsführer bestellt worden sein, des Geschäftsführers,

f) Abänderung der Satzung und Auflösung des Arbeitskreises,

g) Festsetzung des Beitrages

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Arbeitskreises einen diesbezüglichen Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes stellen.

 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Berufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Arbeitskreises unter Angabe der Tagesordnung entweder postalisch oder per E-Mail, mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag eingehend, einzuladen. Für alle außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist es erforderlich, dass die Einladungen mindestens vier Tage vor dem Versammlungstag eingehen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wenn sie spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per e-Mail bestätigt worden ist. Ein Mitglied darf nicht mehr als fünf weitere Mitglieder vertreten.

Zur Stimmabgabe sind nur berechtigt:

a) die Einzelpersonen,

b) die Firmeninhaber von Mitgliedsbetrieben,

c) die gesetzlichen oder benannten Vertreter juristischer Personen. Diesen werden gleichgestellt: Prokuristen oder Personen in gleichartiger Verantwortlichkeit.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende des Vorstandes mit gleicher Tagesordnung und mindestens dreitägiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder Vertretenen beschlussfähig ist. Die Einladung hat einen Hinweis hierauf zu enthalten.

Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 10

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzulegen sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt den Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die weiteren Vorstandsaufgaben werden durch einen Geschäftsverteilungsplan nach Vorstandsbeschluss verteilt. Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt.

In den Vorstand können alle Einzelmitglieder und von den Mitgliedsbetrieben die Firmeninhaber, die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Persönlichkeiten mit gleichartigen verantwortlichen Aufgaben, gewählt werden. Dem Vorstand können nicht mehrere Vertreter eines Mitgliedes angehören.

In Anerkennung ihrer Verdienste kann die Mitgliederversammlung Damen und Herren als Ehrenmitglieder in den Vorstand berufen, die dem Vorstand des Arbeitskreises mindestens 15 Jahre angehört haben.

Diese Berufung erfolgt auf Lebenszeit.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter vertreten den Arbeitskreis gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer, falls dieser vom Vorstand bestellt sein sollte, gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist verpflichtet, beim Eingang von Verbindlichkeiten zu erklären, dass der Arbeitskreis als nicht eingetragener Verein lediglich mit seinem Vermögen und dem Beitragsaufkommen seiner Mitglieder haftet.

Zu den regelmäßigen Obliegenheiten des Vorstandes gehören:

a) die gesamte Verwaltung des Arbeitskreises mit der Möglichkeit, organisatorische Aufgaben und Arbeiten an Dritte zu übertragen,

b) die Aufstellung und Vorlage der Rechnungslegung/des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplanes als Vorlage für die Mitgliederversammlung,

c) sollte ein Geschäftsführer bestellt sein, die Beaufsichtigung der Geschäftsführung,

d) die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

e) die Durchführung aller ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse,

f) die Verwaltung des Vermögens des Arbeitskreises

g) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern in den Arbeitskreis (siehe § 4)

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter so rechtzeitig einberufen, dass die Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich ist. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die schriftliche Stimmabgabe und die Stellvertretung eines Vorstandsmitgliedes ist unzulässig.

Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt in Streitfällen, an denen das von ihm vertretene Mitglied beteiligt ist.

 

§ 13

Geschäftsführung

Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäfte des Arbeitskreises können dann von einer Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers erledigt werden.

Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und berechtigt, an den Versammlungen der Organe des Arbeitskreises mit beratender Stimme teilzunehmen.

Weitere Angehörige des Büros bestellt der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte des Arbeitskreises nach den Richtlinien des Vorstandes, insbesondere:

a) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,

b) die Verwaltung des Vermögens des Arbeitskreises.

Bei ungewöhnlichen Ausgaben, die den Rahmen der normalen Verwaltungskosten übersteigen, ist die Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen.

 

§ 14

Rechnungsprüfer

Die Prüfung des Jahresabschlusses und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder.

Die Rechnungsprüfer stellen über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht auf, der der Jahresmitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen ist.

 

§ 15

Abänderung der Satzung und Auflösung des Arbeitskreises

Das Recht, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Arbeitskreises zu beantragen, steht dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie den Mitgliedern zu. Im letzteren Falle, wenn der Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt wird. Anträge auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Arbeitskreises müssen beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht und gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Jede Satzungsänderung muss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen beschlossen werden. Ein Beschluss zur Auflösung des Arbeitskreises muss mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder gefasst werden.

Kommt ein Beschluss nicht zustande, so kann in der nächsten Sitzung, die frühestens acht Werktage später stattfinden kann, der Beschluss zur Auflösung des Arbeitskreises ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder Vertretenen gefasst werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung des Arbeitskreises wird die Abwicklung der Geschäfte von dem zuletzt im Amt gewesenen Vorstand erledigt. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Arbeitskreises verbleibende Vermögen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

(Satzungsänderungen: 24.09.86, 22.04.04, 14.03.2006 und 11.04.2013)


Die Satzung zum Download finden Sie hier:

AFK-SATZUNG